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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 37neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 37↗RIS↗
§ 37.
(1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0,12 Ohm haben (Anlage Z. 15).
(2) Der zur Zündung hochunempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 1,1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 2,5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 16).
(3) Hochunempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage Z. 17).
(4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2,8 Wattsekunden/Ohm sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).