Änderungen zwischen den Fassungen
§ 41neu
§ 41.
(1) Wettersichere elektrische Zünder (Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub unter den bei der Verwendung in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben vorkommenden Verhältnissen nicht zünden (Anlage Z. 21).
(2) Wetterzünder müssen Sprengzünder sein. Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß darf nicht entflammbar sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß schwer brennbar sein (Anlage Z. 22).