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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 44neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 44↗RIS↗
§ 44. Elektrische Zünder sind in Packungen zu höchstens 100 Stück zu liefern. Auf den Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Anzahl der Zünder,
d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung
e) Brückenwiderstand und Gesamtwiderstand,
f) bei Zeitzündern Zeitstufenabstand und -zahl oder Länge und Brenndauer je Meter Länge der Zündschnüre,
g) bei Wetterzündern noch das Wort „wettersicher''.