Detonationsverzögerer.
§ 45. Detonationsverzögerer müssen durch detonierende Zündschnüre sicher gezündet werden und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung zwischen den eingeführten Enden der detonierenden Zündschnüre unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei nicht eintreten (Anlage Z. 27).