Änderungen zwischen den Fassungen
§ 47neu
§ 47.
(1) Die Ladungen müssen gegen die Leerräume so abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen und ein Berühren der Initialsätze durch die Zündschnüre zuverlässig verhindert wird.
(2) Die Lage der Leerräume muß, wenn die Begrenzung der Ladungen außen deutlich gekennzeichnet ist, mindestens 10 mm, sonst mindestens 15 mm betragen.