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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 49neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 49↗RIS↗
§ 49.
(1) Auf den Hülsen der Detonationsverzögerer muß ein Firmenzeichen eingeprägt sein.
(2) Detonationsverzögerer eines Erzeugers mit verschiedener Verzögerungsdauer müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.