Änderungen zwischen den Fassungen
§ 57neu
§ 57.
(1) Detonierende Zündschnüre müssen in Rollen von höchstens 500 m Länge geliefert werden.
(2) An den Rollen müssen auf Zetteln folgende Angaben ersichtlich sein:
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Länge,
d) Jahr und Monat der Herstellung.