Änderungen zwischen den Fassungen
§ 60neu
§ 60.
(1) Zeitzündschnüre müssen leicht entzündbar sein und eine zugelassene Sprengkapsel sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 38).
(2) Zeitzündschnüre dürfen beim Abbrennen seitlich keine starken Funken aussprühen, die eine andere Zündschnur zu zünden vermögen. Ihre äußeren Teile dürfen beim Abbrennen nicht zum Glühen kommen.