Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 73neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 73↗RIS↗
§ 73.
(1) Das Gehäuse der Zündmaschine und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle der Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 44).
(2) Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit der im § 82 Abs. 1 genannten Einschränkung den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig sein.