Änderungen zwischen den Fassungen
§ 73neu
§ 73.
(1) Das Gehäuse der Zündmaschine und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle der Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 44).
(2) Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit der im § 82 Abs. 1 genannten Einschränkung den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig sein.