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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 82neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 82↗RIS↗
§ 82.
(1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinen muß sinngemäß den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Z. 46).
(2) Die Zündspannung schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 V sein.
(3) Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden betragen (Anlage Z. 47).
(4) Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert. Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung einer Stückprüfung nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften zu unterziehen.