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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 84neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 84↗RIS↗
Zündmaschinenprüfgeräte
§ 84.
(1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt sind, angepaßt sein oder angepaßt werden können (Anlage Z. 49).
(2) Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der elektrischen Leitungsfähigkeit erkennen lassen (Anlage Z. 50).
(3) Zündmaschinenprüfgeräte müssen ein gegen mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.