Änderungen zwischen den Fassungen
§ 84neu
Zündmaschinenprüfgeräte
§ 84.
(1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt sind, angepaßt sein oder angepaßt werden können (Anlage Z. 49).
(2) Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der elektrischen Leitungsfähigkeit erkennen lassen (Anlage Z. 50).
(3) Zündmaschinenprüfgeräte müssen ein gegen mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.