§ 85. Das Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 51).