Änderungen zwischen den Fassungen
§ 87neu
a) Typenbezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Fabriksnummer,
d) Typen der prüfbaren Zündmaschinen (§ 84 Abs. 1),
e) Jahr der Herstellung,
f) bei schlagwettergeschützten Geräten das Datum der Stückprüfung, das Zeichen des Prüfers und das Zeichen „(S)''.