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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 88neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 88↗RIS↗
Zündkreisprüfer.
§ 88.
(1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer (Minenprüfer) verwendet werden, die es ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu messen.
(2) Zündkreisprüfer müssen ein gegen mechanische und chemische Einflüsse widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.