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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 91neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 91↗RIS↗
§ 91. Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren Strom als 50 mA abgeben können. Eine Überbrückung und damit Ausschaltung der Schutzwiderstände muß durch die Bauart der Zündkreisprüfer verhindert sein.