Änderungen zwischen den Fassungen
§ 92neu
§ 92.
(1) Widerstände und Meßwerk der Zündkreisprüfer müssen in einem besonderen, von der Stromquelle getrennten Teil des Gehäuses untergebracht und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.
(2) Das Öffnen des Gehäuseteiles, der die Stromquelle enthält, darf nur mit Hilfe eines besonders geformten Schlüssels möglich sein.