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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 93neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 93↗RIS↗
§ 93. Das Gehäuse des Zündkreisprüfers und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Die stromführenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse isoliert sein und eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 54).