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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 97neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 97↗RIS↗
Schießleitungen und Verbindungsdrähte.
§ 97.
(1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig sein.
(2) Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem Stahl oder aus Kupfer bestehen. Drähte von Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung und müssen aus Kupfer, solche von Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder aus verzinntem Kupfer bestehen. Die Durchmesser der Drähte müssen zwischen 0,3 und 1,0 mm liegen.
(3) Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens 20 kg betragen (Anlage Z. 55).
(4) Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Z. 56).
(5) Der Widerstand jedes Leiters auf 100 m Länge darf bei Schießleitungen für das Schießen in Reihenschaltung höchstens 12 Ohm, bei Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung höchstens 2 Ohm betragen.