Änderungen zwischen den Fassungen
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ (aufgehoben)
5§ 0↗RIS↗
§ 4neu
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4.
(1) Vor Inskription des ersten Semesters ist der Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse auf vokalem, instrumentalem und musiktheoretischem Gebiet sowie durch einen Hörtest vor der zuständigen akademischen Behörde (Abs. 2) zu erbringen.
(2) Das zuständige Abteilungskollegium (§ 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) hat durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt hat. Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission (§ 27 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig.
§ 5neu
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.
(1) In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 54 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
(2) In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie und Geschichte der Musik ............. 24 - 32
b) Künstlerische Fertigkeiten ................... 22 - 34
c) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 4 - 8
Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ im Ausmaß von
höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für
die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine
pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben
werden.
(4) Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung
„Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus
folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Erstes Instrument ............................ 8
b) Zweites Instrument ........................... 8
c) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10
(5) Im Falle der Kombination der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ darf von den Studienplänen jedoch nur die Inskription von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Wochenstunden gemäß Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz vorgeschrieben werden.
(6) Die in § 9 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
§ 6neu
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 3 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 3 lit. b) setzt voraus:
a) die Erbringung des Nachweises künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse vor Inskription des ersten Semesters (§ 4 Abs. 1 bis 4);
b) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
c) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die gültige Inskription und den Abschluß der im ersten Studienabschnitt vorgesehenen Teile des Faches „Pädagogik“ (§ 5 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c).
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
§ 7neu
Erste Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
a) Theorie und Geschichte der Musik;
b) künstlerische Fertigkeiten;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
a) das erste Instrument;
b) das zweite Instrument;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 2 gewählten Freifächer.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder
b) als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen von dem gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt ein Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Das zweite Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung ist im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen.
bb) Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt diese diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(4) Beantragt ein Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach der Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Teilen der Prüfung abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 3 lit. a und Abs. 5) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 3 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(9) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(10) Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 5 Abs. 3 lit. a und c und Abs. 4 lit. c sind grundsätzlich mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere wenn Notenbeispiele auszuarbeiten oder Gutachten zu erstellen sind, hat die zuständige akademische Behörde Prüfungsarbeiten in Form von Institutsarbeiten oder Klausurarbeiten anzuordnen. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 5 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a und b sind in Form eines Vorspieles eines künstlerischen Programms abzulegen.
(11) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 3 lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 lit. b sublit. bb innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
§ 9neu
Studienrichtung „Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)“
§ 9.
(1) In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie und Geschichte der Musik ............. 8 - 30
b) Erstes gewähltes Instrument .................. 5 - 10
c) Gesang ....................................... 3 - 6
d) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10
e) Lehrveranstaltungen aus:
aa) Zweites gewähltes Instrument ............. 4 - 6
bb) Ensembleleitung .......................... 4 - 8
cc) Chorleitung .............................. 4 - 8
(4) Wurde die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren:
a) Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden aus den im Abs. 3 lit. a bis e genannten Fächern;
b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 3 lit. b gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(5) Sofern im ersten Studienabschnitt gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden auf die im Abs. 1 genannte Stundenzahl anzurechnen.