Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Arten des Nachweises der Befähigung für die Gastgewerbe
1. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe
oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).