Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
Zur Ausbildung der Kursteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden:
a) Ärzte;
b) als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen;
c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
d) Personen, welche auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
§ 5neu
§ 5.
(1) Mit dem Unterricht in den in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 lit. a) zu betrauen. Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen dies Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches sein.
(2) Zum Unterricht in dem Fach „Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes“ ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht im Fach „Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus“ ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 2 Z 2 lit. b sind diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b), zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 8 Z 2 lit. b sowie Z 3 lit. b Personen heranzuziehen, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 lit. c). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können ferner mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b) und Personen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (§ 3 lit. c) betraut werden.
(5) Als Hilfskräfte für den praktischen Unterricht sind unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches Personen aus dem Stande des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste beziehungsweise der Sanitätshilfsdienste heranzuziehen.
§ 11neu
§ 11.
(1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
§ 12neu
§ 12.
(1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 9 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 9 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Dem im § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.
§ 14neu
§ 14.
(1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist der ganze Kurs zu wiederholen.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling gegebenenfalls nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Gegenstand nicht bestanden, so sind der ganze Kurs und die Kursabschlußprüfung zu wiederholen.
Anl. 2neu
Anlage 2
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Stationsgehilfen (zur Stationsgehilfin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Krankenhaushygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation .... 25
2. Grundzüge der Krankenbetreuung einschließlich einfache
Geräte-, Verbands- und Arzneimittellehre
a) Theoretischer Unterricht ................................. 55
b) Praktischer Unterricht (Übungen und Demonstrationen) ..... 50
3. Grundzüge der Somatologie und Ersten Hilfe .................. 20
4. Grundzüge der Lehre von der Ernährung und Krankenkost ....... 10
5. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes ........ 5
6. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15
7. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus ................ 5
Anl. 8neu
Anlage 8
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(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum
Heilbademeister und Heilmasseur
(zur Heilbademeisterin und Heilmasseurin)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Grundzüge der Anatomie und Pathologie ....................... 30
2. Grundzüge der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie
a) Theoretischer Unterricht ................................. 35
b) Praktischer Unterricht (Übungen und Demonstrationen) ..... 20
3. Einfache Heilmassage
a) Theoretischer Unterricht (einschließlich Massagetechnik) 50
b) Praktischer Unterricht (Übungen und Demonstrationen) ..... 30
4. Grundzüge der Hygiene einschließlich Desinfektion und
Infektionslehre ............................................. 15
5. Erste Hilfe und Verbandslehre, Umgang mit Kranken ........... 15
6. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes .................................. 15