Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
I. Die Bundesentschädigungskommission.
§ 1.
(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
(2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
(3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.
§ 3neu
§ 3.
(1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Bundesentschädigungskommission obliegen ihrem Vorsitzenden.
(2) Für den Fall, daß für Geschäfte derselben Art vom Bundesministerium für Finanzen mehrere Senate bestimmt werden, sind vom Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission jeweils im voraus für die Dauer eines Jahres die Geschäfte unter die Senate derselben Art zu verteilen. Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten derselben Art kann im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich ist.
(3) Der Vorsitzende hat die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder eintreten.
(4) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Senate einzuberufen und die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen zu treffen.
(5) Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter, Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bestimmen, vor welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln ist. In Fällen des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 2 lit. c müssen den Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen gemäß § 17 Abs. 2 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen entsendet werden.
(6) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission nach Tunlichkeit Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen über Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und gemäß § 12 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes einheitlich vorgegangen wird.
Schlagworte
§ 12neu
§ 12.
(1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle mit einem Aktenzeichen zu versehen, das aus der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission und einem Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes besteht. Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen. Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten zugewiesenen Zahlen voranzusetzen.
(2) Sind mehrere Fälle eines Entschädigungswerbers (Geschädigten, Berechtigten) unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig, so bestimmt der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission, welche Aktenzahl führend ist.
(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission kann, sofern dies im Interesse der Ersparung von Zeit- und Arbeitsaufwand gelegen ist, auch die Vereinigung mehrerer, dieselbe Person oder denselben Schadensfall betreffenden Akten in einen führenden Akt verfügen. Nimmt der Vorsitzende eines Senates oder der Leiter der Geschäftsstelle wahr, daß ein Anlaß zur Vereinigung mehrerer Akten in einen führenden Akt besteht, so hat er unter gleichzeitiger Vorlage der Akten die Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission einzuholen.
§ 17neu
§ 17.
Das Bundesministerium für Finanzen hat für den Personal- und Sachaufwand der Bundesentschädigungskommission vorzusorgen.
Schlagworte
§ 18neu
§ 18.
Die Vergütungen gemäß § 24 des Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden, welche mit Abschriften der Entscheidungen zu belegen sind, vom Bundesministerium für Finanzen anzuweisen. Bei Außensenaten der Bundesentschädigungskommission erfolgt die Anweisung durch die jeweilige Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet wurden.