Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
III. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 si nd im zweiten Studienabschnitt
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
1. Im Studienzweig „Geographie“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vergleichende Physiogeographie ............... 6 bis 10
b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie ... 13 bis 17
c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie .......... 4 bis 8
d) Thematische Kartographie ..................... 5 bis 9
e) Regionale Geographie Europas und eines
außereuropäischen Großraumes ................. 8 bis 12
f) nach Wahl des Kandidaten entweder ein
Teilgebiet aus den folgenden Fächern: ........ 26 bis 35
aa) Physiogeographie,
bb) Humangeographie,
cc) Großraumforschung oder zwei weitere
Wahlfächer im Sinne des § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann schon
im ersten Studienabschnitt absolviert werden.
In diesem Fall gilt es als weiteres Prüfungsfach
der ersten Diplomprüfung.
2. Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und
Raumplanung .................................. 4
b) Geographische Methoden der Raumforschung und
Raumordnung .................................. 5
c) Raumordnungsprobleme im städtischen und
ländlichen Raum .............................. 28
d) Mathematisch-statistische Methoden der
Regionalforschung ............................ 6
e) Grundprinzipien und Techniken der
Raumforschung und Raumordnung ................ 12
f) nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden
Fächer: ...................................... 12
aa) Vergleichende Geomorphologie und
Landschaftsökologie;
bb) Vergleichende Kultur- und
Sozialgeographie;
cc) Vergleichende Wirtschafts- und
Verkehrsgeographie;
dd) Raumordnungsprobleme der
Industriewirtschaft;
ee) Raumordnungsprobleme der
Verkehrswirtschaft;
ff) Raumordnungsprobleme des physischen
Lebensraumes;
gg) Regionale Geographie Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes;
hh) Raumordnungsprobleme in
Entwicklungsländern.
g) Vorprüfungsfächer:
aa) Grundzüge des Österreichischen
Verfassungs- und Verwaltungsrechtes ...... 2
bb) Thematische Kartographie ................. 3
cc) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik .................. 5
dd) Grundzüge der Soziologie und empirischen
Sozialforschung .......................... 2
Die in lit. a sowie in lit. g Unterteilung bb, cc und dd
genannten Prüfungsfächer können schon im ersten Studienabschnitt
absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. a genannte
Fach als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung abgelegt
werden. Die genannten Vorprüfungen können schon im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
3. Im Studienzweig „Kartographie“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre
und Topographie .............................. 6
b) Photogrammetrie, Methoden der
Luftbildauswertung und
Luftbildinterpretation ....................... 7
c) Konstruktionslehre kartenverwandter
kartographischer Ausdrucksformen ............. 2
d) Kartentechnik und
Kartenherstellungsverfahren .................. 24
e) Thematische Kartographie (einschließlich der
Hochgebirgskartographie) ..................... 12
f) Kartenredaktionslehre ........................ 1
g) Spezielle wissenschaftliche Fragestellungen
der Kartographie ............................. 5
h) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer: ...................................... 10 bis 14
aa) Vergleichende Geomorphologie und
Landschaftsökologie;
bb) Vergleichende Kultur- und
Sozialgeographie;
cc) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
dd) Regionale Geographie Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes.
i) Vorprüfungsfach:
Mathematik für Kartographen ................. 2
Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann zur Gänze, das in lit. e genannte Prüfungsfach kann im Ausmaß von drei Wochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. d genannte Prüfungsfach als weiteres Fach der ersten Diplomprüfung abgelegt werden. Der den inskribierten Wochenstunden des in lit. e genannten Prüfungsfaches entsprechende Prüfungsteil kann schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Geographie, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die wegfallenden Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 4 auf die in Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. f gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Schlagworte
§ 11neu
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
1. Im Studienzweig „Geographie“:
a) Vergleichende Physiogeographie;
b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
d) Grundzüge der Thematischen Kartographie;
e) Regionale Geographie Europas und eines außereuropäischen Großraumes nach Wahl des Kandidaten;
f) das (die) gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f gewählte(n) Fach (Fächer);
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
2. Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“:
a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und Raumplanung;
b) Geographische Methoden der Raumforschung;
c) Raumordnungsprobleme im städtischen und ländlichen Raum;
d) Mathematisch-statistische Methoden der Regionalforschung;
e) Grundprinzipien und Techniken der Raumplanung;
f) die gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f gewählten Fächer;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
3. Im Studienzweig „Kartographie“:
a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre und Topographie;
b) Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung und -interpretation;
c) Konstruktionslehre kartenverwandter kartographischer Ausdrucksformen;
d) Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
e) Thematische Kartographie (einschließlich der Hochgebirgskarthographie);
f) Kartenredaktionslehre;
g) die gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g gewählten Fächer;
h) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
Das unter § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g genannte Fach ist einem der unter lit. a bis lit. f genannten Fächer zuzuordnen.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 8 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 letzter Satz, Z 2 letzter Satz oder Z 3 letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen, jedoch können je nach der Eigenart der gestellten Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.
(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
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