Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20geändertAbs 1 Z 3 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 4, Z 5
… 3 unveränderte Absätze
§ 20.
(1) Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
2.die Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,
3. Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden,
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Art. 8 (ÜR)neu
ARTIKEL VIII
Inkrafttreten
(Anm.: Zu § 20 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(2) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(3) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(4) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(5) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung der Novelle zum Einführungsgesetz zum UStG 1972, BGBl. Nr. 224/1972)
(6) Die Bestimmungen der Artikel III und IV Z 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels IV Z 3 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(7) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung