Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
ARTIKEL V
Art. 6neu
ARTIKEL VI
Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich der im § 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen Abgabenvorschriften wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, Rechtspersönlichkeit zukommt.
Art. 7neu
ARTIKEL VII
Umstellung zivilrechtlicher Verträge
Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1975 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1976 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.