Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge
Der Beamte rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltstufe seiner Gehaltsgruppe vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige Vorrückungsfirst spätestens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt.
Anmerkung
§ 17neu
§ 17.
Vorrückung in höhere Bezüge im begünstigten Dienst
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5 BG BGBl. Nr. 285/1976.)
Art. 4 (ÜR)neu
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 170/1963)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte Anwendung, die sich an diesem Tag im Dienststand befunden haben oder nach diesem Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen wurden. Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3) Beamte, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10 oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe und der Dienstalterszulage so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung der Gehaltsgruppe die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(5) (Anm.: Gegenstandslos.)
(6) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(7) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)