Änderungen zwischen den Fassungen
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 16 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Anmerkung
§ 10neu
§ 10.
Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Anmerkung
Schlagworte