Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. Abschnitt
Studienzweige
§ 1.
Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende Studienzweige:
a) Studienzweig Physik;
b) Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen).
§ 2neu
II. Abschnitt
STUDIENZWEIG PHYSIK
Einrichtung
§ 2.
(1) Der Studienzweig Physik ist an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien, der Philosophischen Fakultät der Universität Graz und an der Philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten.
(2) Der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) ist an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien, der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Wien unter Mitwirkung der Philosophischen Fakultät der Universität Wien in der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 57 Abs. 2 UOG, BGBl. Nr. 258/1975), an der Philosophischen Fakultät der Universität Graz gemeinsam mit der Technischen Universität Graz, an der Philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.
§ 5neu
Besondere Voraussetzungen
§ 5.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, welche die Voraussetzung für die Inskription des Studienzweiges Physik bilden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abzulegen.
Schlagworte
§ 8neu
Erste Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik;
c) Mathematik;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(6) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.
(8) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 2 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
§ 13neu
III. ABSCHNITT
Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen)
Ausbildungsziel
§ 13.
Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Physik dient. Dabei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
§ 14neu
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 14.
(1) Das Studium des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 15neu
§ 15.
Die Bestimmungen des § 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 16neu
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 16.
(1) Im ersten Studienabschnitt es sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden aus den in Abs. 2 genannten Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Prüfungsfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Experimentelle Physik ........................ 23 - 30
b) Theoretische Physik .......................... 4 - 7
c) Mathematik ................................... 6 - 12
(3) Die im § 20 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
§ 17neu
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 17.
(1) Zur ersten Diplomprüfung ist eine Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus Mathematik abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 18neu
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 18.
(1) Die Bestimmungen des § 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zum abschließenden Teil oder bei kommissioneller Ablegung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung auch die erfolgreiche Ablegung der im § 17 genannten Vorprüfung voraussetzt.
§ 19neu
Erste Diplomprüfung
§ 19.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik.
(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
§ 20neu
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 20.
(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt mindestens 36 bis 44 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt mindestens 28 bis 34 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächer und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Experimentalphysik ........................... 8 - 10
b) Theoretische Physik .......................... 5 - 7
c) Nach Maßgabe des Studienplanes auf Grund der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
aus weiteren Teilgebieten der unter lit. a
und b genannten Fächer ....................... 6 - 12
d) Aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist .... 6 - 10
e) Fachdidaktik ................................. 6 - 12
(6) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach und Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. e genannten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Experimentelle Physik ........................ 8 - 10
b) Theoretische Physik .......................... 5 - 7
c) Nach Maßgabe des Studienplanes auf Grund der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
aus weiteren Teilgebieten der unter lit. a
und b genannten Fächer ....................... 6 - 12
d) Fachdidaktik ................................. 6 - 12
(8) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. e genannten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Schlagworte
§ 21neu
Diplomarbeit
§ 21.
Auf die Diplomarbeit sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
§ 22neu
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 22.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 20 Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus Chemie;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 23neu
Zweite Diplomprüfung
§ 23.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 gewählten Freifächer.
Die in § 20 Abs. 5 lit. c bis e genannten Fächer sind den im § 23 Abs. 5 lit. a und b genannten Fächern und die im § 20 Abs. 7 lit. c und d genannten Fächer sind den im § 23 Abs. 7 lit. a und b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
§ 24neu
Verleihung des Diplomgrades
§ 24.
(1) An die Absolventen des Studienzweiges Physik ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaft“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen. An Absolventen des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) ist dieser akademische Grad zu verleihen, sofern sie diesen Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt haben.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Universität (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung und der absolvierte Studienzweig sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Physik sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zuzulassen.
§ 25neu
Erweiterungsstudien
§ 25.
(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Physik können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
a) der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) auf den Studienzweig Physik;
b) der Ergänzung des Studienzweiges Physik auf den Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
c) der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen), sofern dieser als zweite Studienrichtung absolviert wurde, auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung;
d) der Ergänzung des Studienzweiges Physik durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die ersten Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
e) der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in den §§ 4 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
§ 26neu
Übergangsbestimmungen
§ 26.
Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.