Änderungen zwischen den Fassungen
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Anmerkung
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