Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Grenze für die Erhebung der Abgabe
§ 5.
Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens 150 000 S übersteigt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 9neu
Abgabenerklärung.
§ 9.
(1) Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) und über die für die Festsetzung der Abgabe nach § 4 maßgebende Beteiligung bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) 150 000 S nicht übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
(Zu §§ 5, 9 Abs. 2 Erbschaftssteueräquivalentgesetz,
BGBl. Nr. 286/1960)
Die Bestimmungen des Art. I und II sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
Anmerkung