Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
§ 8.
Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß § 7 auch für einen Kredit übernehmen, der einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages gewährt wird, wenn der Sparer wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entsprochen hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt. § 3 Abs. 1 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.