Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2. Ausführung.
(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein.
(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen und während der Dunkelheit eine dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung nicht aufweisen, die in Betracht kommenden Bodenmarkierungen rückstrahlend auszuführen.
(3) Falls Beläge, Formstücke u. dgl. zur Darstellung von Bodenmarkierungen verwendet werden, so muß deren Oberfläche einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht.
§ 3neu
§ 3. Farben
(1) Die Farben des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials sind in trockenem Zustand auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung mit Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen liegen:
a) Farbart gelb
Grenze gegen den grünen Bereich:
y = 0,050 - 1,181 x
Grenze gegen den weißen Bereich:
y = 0,750 - 0,633 x
Grenze gegen den orangen Bereich:
y = 0,224 + 0,500 x
Unter Einbeziehung des Spektralfarbenzuges ergeben sich daraus
folgende Eckpunkte:
1. x = 0,441 y = 0,471
2. x = 0,481 y = 0,518
3. x = 0,465 y = 0,456
4. x = 0,516 y = 0,482
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 50 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 30 % zu betragen.
b) Farbart weiß
Grenze gegen den grünen Bereich:
y = 0,108 + 0,700 x
Grenze gegen den blauen Bereich:
Grenze gegen den purpurnen Bereich:
Grenze gegen den gelben Bereich:
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
1. x = 0,325 y = 0,336
2. x = 0,325 y = 0,321
3. x = 0,305 y = 0,322
4. x = 0,305 y = 0,307
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 80 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 50 % zu betragen.
c) Farbart blau
Grenze gegen den grünen Bereich:
y = 0,067 + 0,802 x
Grenze gegen den weißen Bereich:
x = 0,433 - 0,950 y und
x = 0,342 - 0,950 y
Grenze gegen den purpurnen Bereich:
x = 0,059 + 0,794 y
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
1. x = 0,158 y = 0,194
2. x = 0,230 y = 0,214
3. x = 0,188 y = 0,162
4. x = 0,210 y = 0,235
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand mindestens 20 % zu betragen.
(2) Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Abs. 1 angeführten Farbbereiches bleibt.
(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete Material muß für eine den Umständen entsprechende Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken.
§ 4neu
§ 4. Straßennägel.
(1) Die Verwendung von Straßennägeln für Bodenmarkierungen ist nur dann gestattet, wenn andere Mittel für Bodenmarkierungen weniger geeignet sind, und nur auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h befahren werden dürfen. Die Straßennägel dürfen nicht mehr als 1,5 cm, wenn sie reflektierend ausgebildet sind, nicht mehr als 2,5 cm über die Oberfläche der Fahrbahn auftragen.
(2) Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in einer Breite von 5 cm umrandet sein.
§ 5neu
II. Längsmarkierungen.
§ 5. Sperrlinien.
(1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von 15 cm haben. Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
(2) Doppelte Sperrlinien sind auf Freilandstraßen und in Ortsgebieten, in denen eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist, mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 10 bis 12 cm auszuführen. In Ortsgebieten, in denen eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht erlaubt ist, kann die Zwischenraumbreite auf 7 cm herabgesetzt werden; es können hier aber auch doppelte Sperrlinien mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 7 cm ausgeführt werden. Auf Autobahnen hat die Strich- und Zwischenraumbreite je 15 cm zu betragen.
§ 6neu
§ 6. Leitlinien.
(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm haben. Auf Freilandstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und darüber hat die Länge des Striches 6 m, die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. Ist die Fahrbahn schmäler als 6 m, so hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 6 m zu betragen. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinie 15 cm, die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 9 m betragen. Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
(2) In Ortsgebieten und vor Kreuzungen, vor denen Bodenmarkierungen angebracht sind, hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen, wie in Stauräumen vor Kreuzungen und auf Strecken, die der Einordnung der Fahrzeuge dienen, kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
§ 7aneu
§ 7a. Randlinien.
Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
§ 7bneu
§ 7b. Begrenzungslinien
Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (§ 55 Abs. 3 StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt werden. Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
§ 27neu
§ 27.
Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens
Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist entsprechend der nachstehenden Abbildung auszuführen, wobei die Strichbreite 10 bis 12 cm zu betragen hat:
Art. 2 (ÜR)geändert