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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer (aufgehoben) 1
§ 5neu
in Kraft 01.06.1977 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 261/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2005 § 5↗RIS↗
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Holzbildhauer