Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Philosophie ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt ist die Studienrichtung Philosophie mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1977/78 einzurichten; in den Studienjahren 1978/79, 1979/80 und 1980/81 sind je zwei weitere Semester einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Philosophie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Philosophie dient.