Änderungen zwischen den Fassungen
§ 35neu
Zeitlicher Geltungsbereich und Außerkrafttreten
bestehender Vorschriften
§ 35.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in Kraft.
(2) Untersuchungen von Flugunfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen, soweit dies auf Grund des Verfahrensstandes möglich ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 74/1960, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 217/1965 und die Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung, BGBl. Nr. 68/1958, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 216/1965 außer Kraft.