Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Prüfungskommission
§ 2.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall ausgeschlossen
a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und - falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird - die Dienstgeber des Prüflings,
b) der Ausbilder des Prüflings,
c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
d) Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
e) Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
§ 3aneu
Prüfungsmaterialien
§ 3a.
(1) Die Lehrlingsstelle hat, sofern in den Abs. 2 bis 5 oder in den Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den einzelnen Lehrberufen nicht anderes bestimmt wird, dem Prüfungswerber, wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien (Prüfungsmaterialien) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich ist, daß der Prüfungswerber die Prüfungsmaterialien selbst zur Lehrabschlußprüfung mitbringt, und die Lehrlingsstelle dies dem Prüfungswerber mitteilt, so hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungswerber die ihm entstehenden Materialkosten zu ersetzen.
(3) Bei Prüfungswerbern, die während der Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich ist, daß die Prüfungsmaterialien von der Lehrlingsstelle zur Verfügung gestellt werden, und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß Abs. 3 dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Materialkosten ersetzt.
(5) Erklärt der Prüfungswerber nach der bis spätestens vor Verkündung des Prüfungsergebnisses zu erfolgenden Bekanntgabe der Materialkosten, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen, so hat er der Lehrlingsstelle, in den Fällen des Abs. 3 und 4 dem Lehrberechtigten, die entstandenen Materialkosten zu ersetzen, es sei denn, daß er die Prüfungsmaterialien selbst mitgebracht hat und ihm nicht die Materialkosten gemäß Abs. 2 ersetzt wurden. Die Lehrlingsstelle hat nach erfolgtem Kostenersatz das Prüfstück dem Prüfling nachweislich auszufolgen.
§ 3bneu
Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen)
§ 3b.
Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 4neu
Prüfungsvorgang
§ 4.
(1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Fall aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte, ein Beauftragter des Landeshauptmannes und ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsorgan beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der theoretischen Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Mittel und Behelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die aufsichtsführende Person die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(8) Ein verspätet erschienener Prüfling ist von der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Ein Prüfling, der so verspätet zur Prüfung erscheint, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, ist von der Prüfungskommission zurückzuweisen.
Schlagworte
§ 6neu
Prüfungsniederschrift
§ 6.
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des allfälligen Aufsichtsorgans, den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt wurde,
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,
c) die Gegenstände, die nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den betreffenden Lehrberuf nicht zu prüfen waren,
d) die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend),
e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden),
f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholung,
g) wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe,
h) die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß,
i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
j) das Entfernen eines Prüflings während der Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung maßgebend beeinflußt haben, kann es unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein Beauftragter des Landeshauptmannes oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Schlagworte
§ 10neu
Schlußbestimmungen
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit 15. April 1974 in Kraft.