Änderungen zwischen den Fassungen
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 2geändertZ 9
… 8 unveränderte Absätze
§ 2.
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten – ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1972) – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),
2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1972), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,
3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
4. Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf),
5. Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Anlageverzeichnis),
6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1972),
7. Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Verzeichnis),
8. Steuerfreier Betrag nach § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Verzeichnis),
9. Steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 und § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 27/1974,
10. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
11. Abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) und vom Eigenverbrauch – und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),
12. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Anmerkung
§ 3geändert
§ 3.
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1975 und 1976 bis 1979 anzuwenden.