Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7geändertAbs 1 lit b
… 7 unveränderte Absätze
Ausfuhrlieferung
§ 7.
(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist
a) ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;
2. der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Eine Versendung in das Ausland gilt auch in folgenden Fällen als gegeben:
a) wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,
b) wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt und sodann in das Ausland befördert oder befördern läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 2000 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;
3. die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)
… 11 unveränderte Absätze
nachgewiesen sein.
(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.
(3) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege, so darf er den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise führen:
1. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers;
2. im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
3. im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b) durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.
Die Ausfuhrbescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster, das alle für die Beurteilung der Ausfuhr erforderlichen Angaben enthält, auszustellen.
(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind
1. die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
2. andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.
(5) Die Beförderung des Gegenstandes in das Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes nachzuweisen. Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz gelten entsprechend.
§ 28geändertAbs 5
… 7 unveränderte Absätze
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
§ 28.
(1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Abs. 2) haben Unternehmer,
1. die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
2. die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1979 1978 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1 vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
(6) Der Entlastungssatz beträgt 5.5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).
(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
§ 29geändertAbs 1; Abs 7; Abs 10
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29.
(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1979 1978 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um die auf das Kalenderjahr 1976 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilherstellungskosten); dies gilt jedoch nicht für die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Jänner 1976 zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmers gehört haben. Die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert,
1977 ......................................... 2 vom Hundert, und
1978 ......................................... 2 vom Hundert und
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1980 1979 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.
Art. 2 (ÜR)geändert