Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 3 lit. a sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Sie sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abnehmern auf ihr Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen Bedingungen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.
(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen.
(4) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
a) soweit der Anschluß oder die Versorgung dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Beachtung der Interessen der Abnehmer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere auf die Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht zu nehmen ist;
b) gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern die Deckung des Stromverbrauches dem jeweiligen Inhaber aus seiner Eigenanlage wirtschaftlich zumutbar ist;
c) gegenüber Abnehmern, die ihrer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 nicht nachgekommen sind, es sei denn, daß seit der Errichtung, Erweiterung oder Bestandgabe ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren verstrichen ist.
d) für Anlagen für die Widerstandsheizung von Wohnräumen mit elektrischer Energie,
e) für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, daß die Installation von Vollklimatisierungsanlagen aus volkswirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerläßlich ist.
Reserveversorgung im Sinne der lit. a liegt vor, wenn ein laufend durch Eigenanlagen gedeckter Energiebedarf vorübergehend durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird. Zusatzversorgung im Sinne der lit. a liegt vor, wenn der Energiebedarf eines Abnehmers regelmäßig zu einem Teil durch Eigenanlagen und zum anderen Teil durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird. Wenn der Energiebedarf eines Abnehmers regelmäßig durch mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird, gilt dies nicht als Zusatzversorgung.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen die Versorgung nicht willkürlich, sondern nur im Falle unerläßlicher technischer Maßnahmen im Verteilnetz oder bei Verletzung der Allgemeinen Bedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw. einstellen. Versorgungsstörungen sind raschestens zu beheben.