Änderungen zwischen den Fassungen
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 9.
(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
b) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
aa) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, wobei von diesen Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist, das gemäß § 14 Abs. 8 für die Klausurarbeit nicht festgesetzt wurde,
bb) Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,
cc) Materialienkunde,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde,
dd) Geographie und Wirtschaftskunde oder
ee) Bildnerischer Erziehung.
(2) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(3) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgabn schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft sind aus den Bereichen Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen auszugehen hat, schriftlich vorzulegen. Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Anmerkung
§ 10neu
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 10.
(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde,
dd) Rechtskunde,
ee) Naturkunde,
ff) Gesundheitslehre,
gg) Musikerziehung und Instrumentalmusik (nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder Gitarre oder Flöte),
hh) Bildnerische Erziehung,
ii) Werkerziehung,
jj) Slowenisch,
kk) Kroatisch oder
ll) Ungarisch.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Spezielle Berufskunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Rechtskunde, Naturkunde, Gesundheitslehre, Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Musikerziehung und Instrumentalmusik sowie in den Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung und Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftliche vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch, Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Kandidaten gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand in allen Klassen besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung.
Anmerkung
§ 11neu
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 11.
(1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
a) eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,
b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde für Horterzieherinnen,
c) eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,
d) eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.
(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Anwendung.
(3) Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung.
Anmerkung