Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. (Anm.: Anlage 1 zum Lehrberuf Elektromechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
2. für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom in der Anlage 2
(Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 330/1999 per 30. Juni 2002 aufgehoben);
3. für den Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom in der Anlage 3
(Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 327/1999 per 30. Juni 2003 aufgehoben);
4. für den Lehrberuf Feinmechaniker in der Anlage 4 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 338/1999 per 30. Juni 2003 aufgehoben);
5. für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 171/1974);
6. für den Lehrberuf Mechaniker in der Anlage 6
(Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 338/1999 per 30. Juni 2003 aufgehoben);
7. für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker in der Anlage 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994);
8. für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker in der Anlage 8;
(Anm.: durch V BGBl. II Nr. 268/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben);
9. für den Lehrberuf Technischer Zeichner in der Anlage 9 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 469/1988);
10. für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker in der Anlage 10;
(Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 244/2004 per 30. Juni 2004 aufgehoben);
11. für den Lehrberuf Waffenmechaniker in der Anlage 11.
Anl. 1neu
Anlage 1
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker
Anl. 2neu
Anlage 2
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Scharfschleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! Bohren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Senken ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Reiben ! Reiben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -
von Hand ! schneiden von ! !
! Hand und mit ! !
! Maschine ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Kleben ! Kleben ! Kleben ! Kleben
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schrauben und ! Schrauben und ! - ! -
Klemmen ! Klemmen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Hartlöten ! Hartlöten
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfaches Warm- ! Härten ! - ! -
behandeln ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Drehen ! -
! Längs- und ! !
! Plandrehen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Fräsen ! -
! Fräsen ! !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Anfertigen ! Anfertigen von Vorrichtungen
! einfacher !
! Vorrichtungen !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Anfertigen ! Anfertigen von Baugruppen und
! einfacher ! Zusammenbauen zu Geräten
! Baugruppen !
---------------------------------!----------------------------------
Zurichten von blanken und ! - ! -
isolierten Leitungen ! !
--------------------------------------------------------------------
- ! Verlegen von blanken und isolierten Leitungen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Anfertigen von Draht- und Kabelformen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Herstellen elektrischer Verbindungen der Bau-
! elemente und Baugruppen nach Montage- und Strom-
! laufplänen und Stücklisten
----------------!---------------------------------------------------
- ! Messen und Prüfen elektrischer Größen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Wickeln und Zusammenbauen von Spulen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Justieren elektromechanischer Bauelemente
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Instandsetzen und Warten elektro-
! ! mechanischer und elektronischer
! ! Geräte
----------------!---------------------------------------------------
Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montageplänen,
zeichnungen ! Stromlaufplänen und Stücklisten
----------------!---------------------------------------------------
Anfertigen ein- ! Anfertigen ein-! Anfertigen von einfachen Schalt-
facher Skizzen ! facher Montage-! diagrammen, Montage- und Strom-
mechanischer ! und Stromlauf- ! laufplänen
Teile ! pläne !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Kenntnis der Herstellung von
! ! Leiterplatten
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Prüfen, Einstellen und Abgleichen
! ! von Baugruppen
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Kenntnis der Bauelemente und
! ! Grundschaltungen der Elektronik
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Herstellen einfacher
! ! elektronischer Schaltungen mit
! ! Halbleiterbauelementen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Anl. 3neu
Anlage 3
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom
Berufsbild
-------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
-------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Scharfschleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Meißeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren und ! Bohren und ! - ! -
Senken ! Senken ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Reiben ! Reiben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Passen ! Passen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -
von Hand ! schneiden ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Kleben ! Kleben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weich- und ! - ! -
! Hartlöten ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Warmbehandeln ! Härten ! - ! -
----------------!----------------------------------!----------------
- ! Gasschmelzschweißen ohne ! -
! Zwangslage !
----------------!----------------------------------!----------------
- ! Elektroschweißen ohne Zwangs- ! -
! lage !
----------------!----------------------------------!----------------
- ! - ! Schutzgas- ! -
! ! schweißen !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Einfaches ! -
! Drehen ! Drehen !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Einfaches ! -
! Fräsen ! Fräsen !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfache ! - ! -
! Blecharbeiten ! !
----------------!---------------------------------------------------
- ! Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen
----------------!---------------------------------------------------
Zurichten von ! Zurichten und Verlegen von ! -
blanken und ! blanken und isolierten Leitungen !
isolierten ! !
Leitungen ! !
----------------!----------------------------------!----------------
- ! Einfaches Wickeln und Isolieren ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! Messen elektrischer Größen
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der Elektronik
----------------!----------------!----------------------------------
! Zusammenbauen ! Zusammenbauen und Schalten von
! und Schalten ! Maschinen und Geräten nach
! von Maschinen ! Montage-, Stromlauf- und
! und Geräten ! Bauschaltplänen, auch in Ver-
! nach Montage-, ! bindung mit elektronischen
! Stromlauf- und ! Systemen
! Bauschaltplänen!
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Instandhalten ! Instandhalten und Instandsetzen
! und Instand- ! von Maschinen und Geräten nach
! setzen von ! Montage-, Stromlauf- und Bau-
! Maschinen und ! schaltplänen, auch in Verbindung
! Geräten nach ! mit elektronischen Systemen
! Montage-, !
! Stromlauf- !
! und Bauschalt- !
! plänen !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Justieren, ! Justieren, Prüfen und Inbetrieb-
! Prüfen und In- ! setzen von Maschinen und Geräten
! betriebsetzen ! nach Montage-, Stromlauf- und
! von Maschinen ! Bauschaltplänen auch in Ver-
! und Geräten ! bindung mit elektronischen
! nach Montage-, ! Systemen
! Stromlauf- und !
! Bauschaltplänen!
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Aufsuchen und Beseitigen von
! ! mechanischen und elektrischen
! ! Fehlern
----------------!---------------------------------------------------
Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-
zeichnungen ! und Bauschaltplänen
----------------!---------------------------------------------------
Anfertigen ! Anfertigen einfacher Montage- und Schaltpläne
von einfachen !
Skizzen !
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-
Vorschriften, Technische Anschlußbestimmungen)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Anl. 4neu
Anlage 4
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Feinmechaniker
Berufsbild
-------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
-------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen ! Messen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Passen ! Passen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Reiben ! Reiben ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewinde- ! Gewinde- ! Gewindeschneiden! -
schneiden von ! schneiden mit ! mit Maschine !
Hand ! Maschine ! (Leitspindel) !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -
! Hartlöten ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Kleben ! Kleben ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Längs- und ! -
! Längs- und ! Plandrehen !
! Plandrehen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Form- und Kegel-! -
! ! drehen !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Fräsen ! -
! Fräsen ! (Teilknopf) !
----------------!----------------!----------------------------------
Schleifen ! Schleifen und ! Schleifen für die
! Schärfen ! feinmechanische Fertigung
----------------!----------------!----------------------------------
Einfache Blech- ! - ! - ! -
arbeiten ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Polieren ! Polieren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfaches Warm- ! Härten ! Härten ! -
behandeln ! ! !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Zerlegen, ! Zerlegen, Zusammenbauen, Ein-
! Zusammenbauen ! stellen, Justieren, Prüfen, In-
! ! standsetzen und Instandhalten
----------------!----------------!----------------------------------
Lesen von Werk- ! Lesen von Werk-! Lesen von Werk- ! Lesen von Werk-
zeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! einschlägigen ! einschlägigen ! einschlägigen
! Skizzen ! Skizzen ! Skizzen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der in der Feinmechanik verwendeten
! Maschinenelemente
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der wichtigsten Meß- und Prüfgeräte in
! der Feinmechanik
----------------!---------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der wichtigsten ! -
! Arten des Oberflächenschutzes zur!
! Verhinderung von Korrosion !
---------------------------------------------------!----------------
Grundkenntnisse der zweckmäßigen ! - ! -
Anwendung der wichtigsten ! !
Schmiermittel ! !
---------------------------------!----------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Elektrotechnik und der Pneumatik
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Anl. 6neu
Anlage 6
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Mechaniker
Berufsbild
-------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
-------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! Feilen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schaben ! Schaben ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Meißeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! Sägen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren und ! Bohren ! -
! Senken ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Reiben ! Reiben ! Reiben
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Räumen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Passen ! Passen ! Passen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! Nieten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewinde- ! Gewinde- ! Gewinde- ! Gewinde-
schneiden von ! schneiden von ! schneiden mit ! schneiden mit
Hand ! Hand und mit ! Maschine ! Maschine
! Maschine ! !
! (Leitspindel) ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Richten ! Richten ! Richten ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Biegen ! Biegen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Hartlöten ! Hartlöten ! Hartlöten
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Kleben ! Kleben ! Kleben
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Kitten ! Kitten
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfaches ! Warmbehandeln ! Warmbehandeln ! Warmbehandeln
Warmbehandeln ! einfacher ! !
! Werkstücke ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Härten ! Härten ! Härten
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Drehen ! Drehen
! Längs- und ! !
! Plandrehen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Hobeln ! Hobeln ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Fräsen auch mit ! Fräsen auch mit
! Fräsen ! Teilapparat ! Teilapparat
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Gewindestrählen ! Gewindestrählen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Verzahnungen ! Verzahnungen
! ! mit Teilapparat ! mit Teilapparat
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfache ! Blechbe- ! Blechbe- ! -
Blechbearbeitung! arbeitung ! arbeitung !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Elektro- ! Elektro-
! Elektro- ! schweißen ! schweißen
! schweißen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfaches ! Schleifen und ! Schleifen und ! Schleifen für
Schleifen ! Schärfen für ! Schärfen für ! mechanische
! mechanische ! mechanische ! Fertigung
! Fertigung ! Fertigung !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Federn wickeln ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Zerlegen, Zu- ! Zerlegen, Zu- ! Zerlegen, Zu-
! sammenbauen ! sammenbauen, ! sammenbauen,
! ! Justieren, Prü- ! Justieren, Prü-
! ! fen, Instand- ! fen, Instand-
! ! setzen und In- ! setzen und In-
! ! standhalten ! standhalten
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der Elektro-
! ! technik, der Pneumatik und der
! ! Hydraulik, die der Mechaniker
! ! benötigt
----------------!----------------!----------------------------------
Lesen von ein- ! Lesen von ! Lesen von ! Lesen von
fachen Werk- ! Werkzeichnungen! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
zeichnungen ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! einschlägigen ! einschlägigen ! einschlägigen
! Skizzen ! Skizzen ! Skizzen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der in der Mechanik verwendeten
! Maschinenelemente
----------------!---------------------------------------------------
benötigt !
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des Oberflächen-
! ! schutzes zur Verhinderung von
! ! Korrosion
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten
Schmiermittel
--------------------------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der bei der Anwendung der
! Fertigkeiten erforderlichen Normen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
--------------------------------------------------------------------
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Anl. 7neu
Anlage 7
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Berufsbild
-------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
-------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Meißeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schaben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Scharfschleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Reiben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Passen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -
schneiden von ! schneiden mit ! !
Hand ! Maschine ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -
! Hartlöten ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Einfaches ! Elektro-
! ! Elektroschweißen! schweißen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Gasschmelz- ! -
! Gasschmelz- ! schweißen !
! schweißen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfaches Warm- ! Härten ! Härten ! -
behandeln ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! Längs- (innen, ! -
! Längs- und ! außen) und !
! Plandrehen ! Plandrehen !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Zurichten von ! Verlegen und Anschließen von
! druckmittel- ! druckmittelführenden Leitungen
! führenden ! bis 15 mm NW
! Leitungen bis !
! 15 mm NW !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Zurichten von ! Verlegen und Anschließen von
! elektrischen ! elektrischen Leitungen bis 2,5
! Leitungen bis ! qmm
! 2,5 qmm !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Zusammenbauen und Anschließen von
! ! einfachen Meßanordnungen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Messen und Drücken, Durchflußmengen und -stärken,
! Flüssigkeitsständen, elektrischen Größen,
! Temperaturen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Bestimmen von Kräften, Maßen und Gewichten mit
! einfachen Geräten
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Zusammenbauen und Inbetrieb-
! ! nehmen, Einstellen, Überwachen
! ! und Überprüfen von einfachen
! ! Regelkreisen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Aufrechterhalten der Betriebsfähigkeit von
! Geräten
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Eingrenzen und Erkennen von Stör-
! ! ursachen nach Fehlersuchanlei-
! ! tung, Schaltplan oder Anweisung
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Wiederherstellen der Betriebs-
! ! fähigkeit von Meß- und
! ! Regelanlagen
----------------!----------------!----------------------------------
Lesen von ! Lesen von Werk-! Lesen von Werkzeichnungen,
Werkzeichnungen ! zeichnungen und! Schalt- und Anschlußplänen
! Anfertigen ein-!
! facher Skizzen !
----------------!---------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Ober-
! flächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion
----------------!---------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Elektrotechnik
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Pneumatik
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Anl. 10neu
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und! Kenntnis der Werk- ! -
Hilfsstoffe des ! und Hilfsstoffe zur !
Metallbereiches, ihrer! Packmittelerzeugung, !
Eigenschaften, Verwen-! ihrer Herstellung, !
dungs- und Bearbei- ! ihrer Eigenschaften, !
tungsmöglichkeiten ! Verwendungs- und Be- !
! arbeitungsmöglich- !
! keiten und Lagerung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der maschi-
! ! nellen Packmittelher-
! ! stellung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Stö-
! ! rungsursachen und
! ! Störungsbehebung bei
! ! der Packmittelher-
! ! stellung
----------------------!---------------------------------------------
Metallbearbeitung: ! Metallbearbeitung: Einfaches Längs- und
Messen, Anreißen, ! Plandrehen;
Feilen, Meißeln, Sä- !
gen, Bohren, Nieten, !---------------------------------------------
Gewindeschneiden, ! Einfaches Elektroschweißen
Richten, Biegen, !
Weichlöten, Kleben; !
Warmbehandeln ein- !---------------------------------------------
facher Werkstücke, ! Anfertigen einfacher Ersatzteile
Härten, Schärfen von !
Werkzeugen !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! - ! -
einschlägigen Normen ! !
im Metallbereich ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse des ! - ! -
Oberflächenschutzes ! !
zur Verhinderung von ! !
Korrosion ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der Vered- ! -
! lung von Packstoffen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Qualitätskontrolle
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! gebräuchlichen !
! Druckverfahren !
! (Hoch-, Flach-, Tief-!
! und Siebdruck) unter !
! besonderer Berück- !
! sichtigung des Flexo-!
! druckes !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Kunst-
! ! stoffverarbeitung in
! ! der Packmittelher-
! ! stellung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der Arten ! -
! und Typen von Pack- !
! mittel !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der wichtig-
! ! sten Verpackungs-
! ! systeme
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der ge- ! -
! bräuchlichsten Pack- !
! hilfsmittel !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der wichtig-
! ! sten Abpackvorgänge:
! ! Aufrichten, Füllen,
! ! Verschließen; Formen,
! ! Einschlagen,
! ! Einwickeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der wichtig-
! ! sten zum Abpacken in
! ! Verwendung stehenden
! ! Maschinen und ihrer
! ! Funktionsweise
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Packmittelerzeugung: ! -
! Einteilen, Messen, !
! Ritzen, Rillen, !
! Nuten, Biegen, !
! Falzen, Falten, Stan-!
! zen, Schlitzen, Per- !
! forieren, Schneiden, !
! Prägen, Pressen, Ver-!
! binden, Tiefziehen; !
! Herstellen von Stanz-!
! formen; Zurichten !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zeichnen von Zuschnittsformen (Fertigungs-
! zeichnen)
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Packmittelmustern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Grund-
! Mechanik, Elektro- ! lagen der mechani-
! technik, der Pneuma- ! schen, pneumatischen,
! tik und Hydraulik, ! hydraulischen und
! die der Verpackungs- ! elektrischen Steuer-
! mittelmechaniker ! und Regeltechnik
! benötigt !
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der in der Mechanik ver- ! -
wendeten Maschinenelemente !
--------------------------------------------------------------------
- ! Kenntnis der bei Herstellung und Bedrucken
! von Packmitteln und Packstoffen in
! Verwendung stehenden Maschinen und ihrer
! Funktionsweise
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einstellen, Umstellen, Bedienen und Warten
! von Maschinen und Druckwerken
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Feststellen und
! ! Beheben von mechani-
! ! schen Störungen an
! ! Packmittel-Herstell-
! ! maschinen und
! ! Druckwerken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Aus-, Ein- und Zusam-
! ! menbau von Maschinen-
! ! teilen der Packmit-
! ! tel-Herstellmaschinen
! ! und Druckwerke
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der erforderlichen Schmiermittel, ihrer Eigenschaften und
Anwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Lesen von einfachen Werkzeichnungen ! Lesen von Werkzeich-
! nungen und einfachen
! Schaltplänen
---------------------------------------------!----------------------
- ! Anfertigen einfacher ! -
! Skizzen !
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede
weitere Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Art. 17 (ÜR)neu
Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)