Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. Abschnitt
Einrichtung
§ 1.
Die Studienrichtung Chemie ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:
a) Der Studienzweig „Chemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten;
b) der Studienzweig „Biochemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;
c) der Studienzweig „Lebensmittelchemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;
d) der Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universität Wien und der Universität Linz einzurichten.
§ 19neu
IV. ABSCHNITT
Studienzweig Lebensmittelchemie
§ 19.
Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer, die Studienabschnitte, die Inskription im ersten Studienabschnitt, die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
§ 20neu
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 20.
(1) § 7 Abs. 1 ist anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Organische Chemie ............................ 20 - 24
b) Analytische Chemie ........................... 18 - 22
c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie 42 - 48
d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer:
1. Physikalische Chemie ...................... 18 - 24
2. Biochemie ................................. 18 - 24
e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Das unter lit. d vom Kandidaten nicht
gewählte Fach:
Physikalische Chemie ...................... 14 - 18
oder Biochemie ............................ 12 - 16
2. Theoretische Chemie ....................... 6 - 10
3. Lebensmittelrecht ......................... 2
(4) § 7 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
§ 21neu
§ 21.
§ 8 ist sinngemäß, § 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der im § 9 lit. e genannten Vorprüfungen die im § 20 Abs. 3 lit. e genannten Fächer zu treten haben.
§ 22neu
Zweite Diplomprüfung
§ 22.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Organische Chemie;
b) Analytische Chemie;
c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie;
d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
1. Physikalische Chemie;
2. Biochemie;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 gewählten Freifächer.
(2) § 10 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 23neu
V. ABSCHNITT
Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen)
Ausbildungsziel und Kombination
§ 23.
(1) Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dient.
(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Gemäß § 1 der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) der Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den unter § 1 lit. d genannten Fakultäten eingerichtet.
§ 24neu
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 24.
Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite fünf Semester.
§ 25neu
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 25.
(1) Im Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Chemie (unter Einschluß von
Grundlagen der physikalischen und
anorganischen Chemie) und Analytische Chemie . 24 - 44
b) Organische Chemie ............................ 7 - 12
c) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Mathematik ................................ 5 - 7
2. Physik .................................... 7 - 10
3. Mineralogie und Kristallographie .......... 2 - 6
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
§ 26neu
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 26.
Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:
a) Mathematik;
b) Physik;
c) Mineralogie und Kristallographie.
§ 27neu
Erste Diplomprüfung
§ 27.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Allgemeine Chemie;
b) Analytische Chemie;
c) Organische Chemie.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 28neu
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 28.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das ständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 60 aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächer, zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden, davon mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens je 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Anorganische Chemie
(einschließlich Fragen der Technologie) ...... 4 - 8
b) Organische Chemie
(einschließlich Fragen der Technologie) ....... 10 - 14
c) Physikalische Chemie ......................... 12 - 24
d) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Theoretische Chemie ....................... 2 - 4
2. Biochemie unter Einschluß biologischer
und ökologischer Probleme ................. 4 - 8
3. Analytische Chemie ........................ 3 - 4
e) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen .......................... 6 - 12
f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen
aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuzählen ist ............................... 4 - 6
g) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 2 - 4
h) Vorprüfungsfach (§ 29 Abs. 2) ................ 2
Schlagworte
§ 29neu
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 29.
(1) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:
a) Theoretische Chemie;
b) Biochemie unter Einschluß biologischer und ökologischer Probleme;
c) Analytische Chemie.
(2) Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 30neu
Zweite Diplomprüfung
§ 30.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Anorganische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
b) Organische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
c) Physikalische Chemie;
d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 28 Abs. 5 lit. g gewählte Fach.
Die im § 28 Abs. 5 lit. e genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
§ 31neu
VI. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 31.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Chemie ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung und der Studienzweig ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen.
§ 32neu
VII. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 32.
(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Chemie können auch als Erweiterungsstudien absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
a) der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten schon absolvierten Studienzweiges der Studienrichtung Chemie auf die im § 1 lit. b und c genannten Studienzweige derselben Studienrichtung und umgekehrt;
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums einer der unter § 1 lit. a, b und c angeführten Studienzweige auf den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ und umgekehrt;
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der unter § 1 lit. a bis d genannten Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen oder nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung des akademischen Grades.
§ 33neu
VIII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 33.
(1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Im Rahmen des an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Hochschullehrganges für Lebensmittelexperten vor Inkrafttreten des Studienplans absolvierte Studien sind auf die vorgeschriebenen Studien des Studienzweiges Lebensmittelchemie anzurechnen, abgelegte Prüfungen sind anzuerkennen.