Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für Kriegsopfer und begünstigte Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien wird im Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Invalidenfürsorgebeirat errichtet.
Anmerkung
§ 2neu
§ 2.
Der gutächtlichen Beratung des Invalidenfürsorgebeirates unterliegen alle grundsätzlichen Fragen der Invalideneinstellung und der Fürsorge für Kriegsopfer und für begünstigte Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes, insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten.
Anmerkung
§ 3neu
§ 3.
(1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
c) acht Vertretern der organisierten Kriegsopfer sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern;
d) sechs Vertretern der übrigen organisierten, nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten Invaliden sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern;
e) je drei Vertretern der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 4neu
§ 4.
(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c bis e genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von vier Jahren in den Invalidenfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstgeberorganisationen sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstnehmerorganisationen vom Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter und Ersatzmänner der Kriegsopfer und der übrigen nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten Invaliden sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziel haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Ergebnis eines nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, durch das die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen festzustellen ist. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben der Verordnung überlassen.
Anmerkung
§ 5neu
§ 5.
Die Mitgliedschaft im Invalidenfürsorgebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern (§ 3 Abs. 1 lit. c bis e) gebührt der Ersatz der notwendigen Reiseauslagen.
Anmerkung