Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändert
§ 6.
Dem familienpolitischen Beirat beim Bundeskanzleramt Bundesministerium für Finanzen (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.
§ 8geändertBezeichnung (entfallen), Text (entfallen), Anm (neu)
(Anm.: § 8.) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.