Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
(1) Die Organe der Zollwache haben auf Grund der Gesetze alle im Interesse der Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann.
(2) Die Organe der Zollwache haben die zuständige Sicherheitsbehörde von solchen Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsorganen zu übergeben.
(3) Die Organe der Zollwache haben, soweit sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt, in den im § 2 Abs. 2 lit. a bis d bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen durchzuführen.
§ 2neu
§ 2.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle an bestimmten oder an allen Grenzübergängen in dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden Zollwachorgane und die diesen vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen (Zollorgane) zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr bestehen.
(2) Die Grenzkontrolle im Sinne des Abs. 1 umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen in Angelegenheiten
a) der Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) der Verwaltungsübertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 bis 3 EGVG 1950,
soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung an Grenzübergängen ergibt.
§ 3neu