Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Büchsenmacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! Feilen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schaben ! Schaben
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! Meißeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Senken ! Senken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Reiben ! Reiben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Passen ! Passen
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Drehen ! Drehen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warmbehandeln ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen
--------------------------------------------------------------------
Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen
--------------------------------------------------------------------
- ! Montieren und Zusammenbauen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ein- und Ausschäften
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Überprüfen der
! ! Funktionsfähigkeit
----------------------!---------------------------------------------
- ! Montieren von Zielfernrohren und
! Zieleinrichtungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Einschießen
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der wichtigsten Arten des
! Oberflächenschutzes
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse von waffentechnischen
! Systemen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der Munitionsarten ! -
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Anl. 2neu
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Diamantschleifer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Herstellen eines ! Herstellen eines ! -
geraden Flächen- ! geraden Flächen- !
schliffes ! schliffes !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schleifen von ! Schleifen von Kegeln
! Kalotten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen eines ! Herstellen eines
! Superläppschliffes ! Superläppschliffes
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Polieren von Flächen ! Polieren von Flächen
----------------------!----------------------!----------------------
Rauhen und Reihen von ! Rauhen und Reiben von! -
Diamanten ! Diamanten !
----------------------!----------------------!----------------------
Befestigen mittels ! Befestigen mittels ! -
Doppen ! Doppen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gewichtsbestimmen von! Gewichtsbestimmen von
! Diamanten ! Diamanten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Feststellen der harten Stellen und Nähte von
! Diamanten hinsichtlich der bevorzugten
! Schleifrichtung
----------------------!---------------------------------------------
Messen ! Prüfen ! Prüfen
---------------------------------------------!----------------------
Fachbezogenes geometrisches Zeichnen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Optische Winkel- ! Optische Winkel-
! berechnungen ! berechnungen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der verschiedenen einfachen und kombinierten Formen
der Diamantkristalle
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 3neu
Anlage 3
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Edelsteinschleifer
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bohren ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
Rundieren ! Rundieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! Schleifen ! Facettenschleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Formgeben ! Formgeben ! Formgeben
----------------------!----------------------!----------------------
Glätten ! Glätten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Polieren ! Polieren ! Polieren
----------------------!----------------------!----------------------
Aufkitten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen von Skizzen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Skizzieren ! Zeichnen der Formen ! Zeichnen der Formen
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Grundkenntnisse der Gewichtsbestimmung der zu verwendenden
Edelsteine
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der Folgen unsachgemäßer Bearbeitung der
Schmucksteine
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Anl. 5neu
Anlage 5
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Formenbauer
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! Feilen
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! Schleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben ! Schaben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Polieren ! Polieren
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren und Senken ! Bohren und Senken ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
Reiben ! Reiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Passen ! Passen ! Herstellen von
! ! Passungen
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! - ! -
---------------------------------------------!----------------------
Richten und Biegen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Biegen von Rohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Warmbe- ! Härten ! Härten
handeln ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Schmieden ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Längs- und ! Drehen
! Plandrehen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen auch mit Teil-
! ! apparat und Kopier-
! ! fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Hobeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Gasschmelz-! -
! schweißen und Brenn- !
! schneiden !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Elektro- ! Elektroschweißen ein-
! schweißen ! schließlich Mehr-
! ! lagennaht ohne
! ! Zwangslage
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ausarbeiten von Formen unter Berück-
! sichtigung der Formschrägen und Schwindmaße
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Zusammenpassen,
! ! Zusammenbauen und
! ! Reparieren der Formen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Schablonen und Lehren
--------------------------------------------------------------------
Lesen von Fertigungszeichnungen
--------------------------------------------------------------------
- ! Skizzieren ! Skizzieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Gieß-, Spritz- und Preßvorgänge
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Anl. 9neu
Anlage 9
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,
Meßgeräte, Prüfeinrichtungen und Testgeräte
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren und Senken ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kleben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! - ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Richten und Biegen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfaches Schweißen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Längs- und Plandrehen
--------------------------------------------------------------------
Warten von Batterien, Zünd- und Lichtanlagen einschließlich der
Scheinwerfereinstellung
--------------------------------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen von! Aus- und Einbauen von
! elektr. Maschinen und! elektr. Maschinen und
! Aggregaten ! Aggregaten, Instand-
! ! setzen und Prüfen der
! ! Funktion
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen und Fehlerbeurteilen von
! elektrischen Geräten und elektronischen
! Bauelementen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Instandsetzen und Überprüfen von Licht
! maschinen, Starter und Zündanlage nach An-
! gabe und nach Schaltbildern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen und Warten von Einspritz-
! anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Messen der Abgas-
! ! zusammensetzung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einstellen von Gemischaufbereitungsanlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen, Prüfen der Funktion, Aus-
! tauschen und Einstellen von Scheinwerfern,
! Zusatzleuchten, Richtungs- und Warnblink-
! anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen von Autoradios, Laut-
! sprechern, Antennen und Funkgeräten ein-
! schließlich Entstören von elektrischen
! Anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von Schaltbildern und Leitungsskizzen
--------------------------------------------------------------------
Lesen von Werkzeichnungen und Funktions- ! -
schemen !
---------------------------------------------!----------------------
Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis des Überprüfens und Instandsetzen
! von Einspritzanlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Elektronik
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Anl. 11neu
Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Uhrmacher
Berufsbild
-------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
-------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! Feilen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schleifen ! Schleifen ! Schleifen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Polieren ! Polieren ! Polieren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! Bohren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Drehen ! Drehen ! Drehen ! Drehen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Reiben ! Reiben ! Reiben ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! Nieten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -
schneiden ! schneiden ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Mikrolöten ! Mikrolöten
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Härten ! Härten ! -
--------------------------------------------------------------------
Zerlegen und Zusammensetzen mechanischer Uhren
--------------------------------------------------------------------
Feststellen von Fehlern mechanischer Uhren
--------------------------------------------------------------------
- ! Anfertigen von Bestandteilen mechanischer Uhren
--------------------------------------------------------------------
Reinigen, Schmieren, Ölen mechanischer Uhren
--------------------------------------------------------------------
- ! Regulieren mechanischer Uhren
----------------!---------------------------------------------------
Lesen von ! - ! - ! -
Skizzen ! ! !
--------------------------------------------------------------------
Anfertigen von Skizzen
--------------------------------------------------------------------
- ! Prüfen mit Prüfgeräten
----------------!---------------------------------------------------
- ! Messen elektrischer Grundgrößen ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! Lesen von elektrischen Schaltschemen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Zerlegen und Zusammensetzen elektronischer Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Feststellen und Beheben von Fehlern an
! elektronischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Regulieren von elektronischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Systeme von mechanischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Systeme von elektronischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis über das Erkennen von Uhrenkalibern und
! Uhrenbestandteilen
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Eigenschaften und Wirkungsweise der mechanischen Bau-
teile und Baugruppen
---------------------------------------------------!----------------
- ! Grundkenntnisse der Eigenschaften! -
! und Wirkungsweise der elektroni- !
! schen Bauteile und Baugruppen von!
! Uhren !
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- ! - ! Grundkenntnisse der gesetzlichen
! ! Bestimmungen über Edelmetalle
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Art. 16 (ÜR)neu
Artikel XVI