Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfen;
2. in Luxemburg auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenunterstützung;
e) die Familienbeihilfen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung sowie in bezug auf Luxemburg auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Art. 4neu
Artikel 4
(1) Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 2, BGBl. Nr. 349/1980.)
Art. 7neu
Artikel 7
Art. 8neu
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Art. 12neu
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Geldleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Art. 13neu
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Art. 14neu
Artikel 14
Art. 15neu
Artikel 15
Art. 16neu
Artikel 16
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Art. 17neu
Artikel 17
Art. 18neu
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Art. 20neu
Artikel 20
(1) Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt:
a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt;
b) besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet;
c) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
d) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)
e) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)
f) erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Zeiten heranzuziehen, so wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen zu berücksichtigenden Zeiten;
g) in den Fällen der litera f werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach litera b festgestellt, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind;
h) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)
(2) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Art. 21neu
Artikel 21
Art. 22neu
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt:
(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 18 entsprechend.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Art. 30neu
ABSCHNITT IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle vom Träger des Aufenthaltsortes zu seinen Lasten veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Art. 31neu
Artikel 31
Art. 39aneu
Artikel 39a
Anl. 1neu
1. Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen sind.
2. Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 10, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften von österreichischen Staatsbürgern zurückgelegt worden sind, ohne daß diese Personen ihren Wohnsitz gleichzeitig in Luxemburg hatten, werden Wohnzeiten gleichgestellt, wie sie nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für den Bezug der Grundrente erforderlich sind.
II. Zu Artikel 2 des Abkommens:
1. Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung.
2. Dieses Abkommen berührt nicht:
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
b) die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten;
e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit;
f) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind auf luxemburgische Staatsangehörige nicht anwendbar.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme
von Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen aus der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches bleiben unberührt.
5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt, soweit es sich nicht um Rechtsvorschriften über Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung handelt.
6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
7. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung
der Notstandshilfe bleiben unberührt.
IV. Zu Artikel 8 des Abkommens:
Die luxemburgischen Rechtsvorschriften betreffend die Beitragserstattung sind nicht anwendbar, solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht.
V. Zu den Artikeln 9, 11 und 37 des Abkommens:
Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Dienstnehmer.
VI. Zu Artikel 10 des Abkommens:
1. Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für den österreichischen
Handelsdelegierten und für die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter entsprechend.
2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am
Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.
VIa. Zu Artikel 11 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt entsprechend in Fällen, in denen die Anwendung des Artikels 8 bewirken würde, daß nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht bestünde.
VII. Zu Artikel 13 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gewährt wurde.
VIII. Zu Artikel 18 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
IX. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens:
Die österreichischen Träger wenden die Artikeln 19 und 20 des Abkommens nach folgenden Regeln an:
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
2. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 literae a und b
sind die luxemburgischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen.
4. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b erster Satz
bleiben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften außer Ansatz.
5. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b zweiter Satz
gilt folgendes:
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften einer Erhöhung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
6. Der im Artikel 20 Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete
Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
7. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall des Todes zu
gewährenden Abfindung werden luxemburgische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
8. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
IXa. Zu Artikel 20 des Abkommens:
1. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Artikels wird die Grundrente aus der luxemburgischen Pensionsversicherung nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften bemessen.
2. Der Zuschuß für die Mindestpension, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen bei frühzeitiger Invalidität oder frühzeitigem Tod aus der luxemburgischen Pensionsversicherung werden in dem für die Grundrente festgestellten Verhältnis gewährt.
X. Zu Artikel 23 des Abkommens:
Hinsichtlich eines unter die luxemburgischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) finden die österreichischen Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) keine Anwendung.
XI. Zu Artikel 25 des Abkommens:
Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
XII. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens:
Die in Luxemburg gewährten Familienbeihilfen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens ausschließlich aus bevölkerungspolitischen Gründen eingeführt werden, sind ausgeschlossen.
XIII. Zu Artikel 27 des Abkommens:
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 26 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt.
XIV. Zu Artikel 39 des Abkommens:
1. Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden.
2. In Abweichung von Absatz 2 werden Versicherungszeiten, die vor
dem 1. Jänner 1946 nach dem luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung zurückgelegt wurden, nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder wieder aufgelebt sind.
Anl. 2neu
ERSTES ZUSATZABKOMMEN
vom 16. Mai 1973
zum Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich
und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Artikel 1
Artikel 2
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.