Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
ABSCHNITT IV
Vorlage der Gegenstände zur Feingehaltsprüfung
und Punzierung
(Zu §§ 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes)
§ 13. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die zu prüfenden Edelmetallgegenstände sind je nach ihrem Feingehalt und - soweit technisch möglich - nach ihren Leguren getrennt der Punzierungsbehörde vorzulegen.
(2) Edelmetallgegenstände, die aus mehreren Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt werden. Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen bilden oder offensichtlich dazu bestimmt sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben oder ähnliches mit anderen Stücken zu einem Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung zu übernehmen.
(3) Ausländische Edelmetallgegenstände müssen in gleicher Weise wie inländische, jedoch nur mit der Feingehaltszahl versehen, zur Punzierung vorgelegt werden.