Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1; Abs 4 Z 2
Unternehmer, Unternehmen
§ 2.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung Personvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
… 4 unveränderte Absätze
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jungendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden,
2. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr sowie in der Lieferung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Post oder in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.
(5) Funktionäre im Sinne des § 22 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 sind in Ausübung ihrer Funktionen nicht gewerblich oder beruflich tätig.
§ 4geändert
… 6 unveränderte Absätze
Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,
sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch
§ 4.
(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme).
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4) Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 vom Hundert der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und der Hypothekengelder vorzunehmen.
… 8 unveränderte Absätze
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8) Entgelte in fremder Währung sind auf Schilling nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" monatlich kundzumachen.
(9) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 treten an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes oder die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder die nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
(10) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern tritt an die Stelle des Entgeltes nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
(11) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 5geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4; Abs 6; Abs 7
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
§ 5.
(1) Der Umsatz wird bei Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z. 3) nach dem Zollwert (§ 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten Ware bemessen. Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert (§ 2 des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten Ware bemessen.
(2) Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführte Ware nach Abs. 1 zu bemessen.
(3) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland für in den Ausführer ausgebessert oder veredelt ( Fällen der§§ 35 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955) oder in einem anderen nach dem Zollgesetz 1955 zulässigen Ausgangsvormerkverkehr ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.
(4) Maßgebend ist auch bei Heranziehung des Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 für die Ermittlung des Normalpreises Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so ist von dem vom inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. Reihengeschäft) von dem vom letzten inländischen Abnehmer - zu zahlenden Entgelt oder Rechnungspreis im Sinne des Wertzollgesetzes 1955, wenn der Umsatz nach dem Zollwert zu bemessen ist, von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser (letzte) inländische Abnehmer als maßgebend anzusehen ist.
(5) Der sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen:
… 3 unveränderte Absätze
1. der im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
2. die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze;
3. die Kommissions- und Verpackungskosten.
Dies gilt nicht, wenn diese Beträge in der Bemessungsgrundlage bereits enthalten sind. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser enthalten sind.
(6) Auf die Umrechnung von Entgelten in fremder Währung findet § 9 10 des Wertzollgesetzes 1955 1980 sinngemäß Anwendung.
(7) Die Umsatzsteuer ( Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 6geändertZ 15, Z 16 (neu), Schlussteil (neu)
… 30 unveränderte Absätze
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch
1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);
2. die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);
3. die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;
4. die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;
5. die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;
6. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;
7. die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;
8.
a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,
b) die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
c) die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
d) die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,
e) die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
f) die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten;
9.
a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,
b) die Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer), fallen, und die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,
c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,
d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
10. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende
Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
11. die Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
12. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist
oder Komponist;
15. die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden.;
16. die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die
regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind.
§ 10geändertAbs 2 Z 4, Z 5, Schlussteil, Z 6, Z 12, Z 20; Abs 4; Abs 5 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Steuersätze
§ 10.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
2. die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
3.
a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
b) die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;
4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 275.000 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);
5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
6. die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung von im § 10 Abs. 5 aufgezählten Gegenständen beziehen;
7. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
… 9 unveränderte Absätze
a) Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,
b) Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,
c) Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,
d) Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;
8. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
9. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
10. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
11. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, sowie für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und, von Gegenständen, die in der Anlage B oder im § 10 Abs. 5 aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
13.
… 11 unveränderte Absätze
a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
b) die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
14. die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür
Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden;
16. die Filmvorführungen;
17. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
18. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
20. die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;
21. die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.
(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert vH für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.
(5) Die Steuer ermäßigt sich auf 13 vH für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr von
1. festen mineralischen Brennstoffen, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);
2. Petroleum und Heizölen (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);
3. Gasen und elektrischer Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);
4. Wärme.
§ 12geändertAbs 8; Abs 10
… 24 unveränderte Absätze
Vorsteuerabzug
§ 12.
(1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:
1. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder der §§ 8 Abs. 1 und 16
Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind,
b) die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), oder
c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer
oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.
(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung, die dem Versicherten oder Hilfeempfänger auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen an den Unternehmer ausgeführt worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraumes spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
§ 17geändertAbs 2; Abs 3; Abs 5
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 17.
(1) Unternehmer, deren sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, haben die Steuer für die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z. 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.
(2) Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 700.000 S 1,5 Millionen Schilling betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben des gleichen desselben Unternehmers beschränkt werden.
(3) Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Abs. 2 erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 700.000 S 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
(4) Der Übergang von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Z. 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen umzurechen.
(6) Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4 Abs. 7) keine Anwendung.
§ 21geändertAbs 1 bis Abs 8
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
§ 21.
(1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Abs. 6 gilt - binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 6 gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Überschuß als Gutschrift zu behandeln. Diese Gutschrift wird mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam. Solange innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ein Überschuß zugunsten des Unternehmers besteht, Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Solange sich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.
(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 150.000 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr keine Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 ausgeführt hat.
(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes. Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt. Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum eine Restschuld, in so gilt für diese der er die zu entrichtende Steuer nach § 20 Abs gleiche Fälligkeitstag wie der für eine Vorauszahlung des letzten Voranmeldungszeitraumes im Veranlagungszeitraum. 1 bis 3 und § 16 selbst Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag als Gutschrift zu berechnen hat behandeln. Diese Gutschrift wirkt auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zurück.
(5) Wird bei der Veranlagung die Steuer höher festgesetzt als Führt die vom Unternehmer für den Veranlagungszeitraum berechnete Steuer Veranlagung zu einem Unterschiedsbetrag zu Lasten des Unternehmers, so ist der Unterschiedsbetrag dieser Betrag binnen einem Monat eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. Ergibt sich durch die Veranlagung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Unterschiedsbetrag Betrag als Gutschrift zu behandeln, die mit Bekanntgabe des Bescheides wirksam wird.
(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40.000 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit; die Einfuhrumsatzsteuer, die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie die nach § 20 Abs. 4 geschuldete Steuer sind jedoch zu entrichten. Die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug (§ 12) finden keine Anwendung. befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20 Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind; in diesen Fällen hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldete Steuer festzusetzen, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 ergibt.
(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 6 und 7 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:
… 12 unveränderte Absätze
1. Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,
b) die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
c) den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,
d) die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,
e) den Stand des Kilometerzählers;
2. das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
3. der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine
berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich - eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten;
4. der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
5. das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.
§ 22geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
§ 22.
(1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden. Die Bestimmungen des § 6 Z 7 bis 16 und des § 11 sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 1 bis 5 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sonderen sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3 000 000 S oder der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 700 000 S nicht überstiegen haben.
Anl. 1geändertZ 18, Z 22 lit f Z 38 bis Z 41 (aufgehoben)
… 21 unveränderte Absätze
Anlage A
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(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 8 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Lebende Tiere (Nummern 01.01 bis 01.05 des Zolltarifes).
2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Nummer 01.06 des Zolltarifes).
3. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
4. Fische, ausgenommen Zierfische, Schaltiere und Weichtiere (aus Kapitel 3 des Zolltarifes).
5. Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; eßbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
6. Bettfedern und Daunen, roh (aus Nummer 05.07 des Zolltarifes).
7. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, auch im Wachstum oder in Blüte (Nummer 06.01 des Zolltarifes).
8. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Pfropfreiser (Nummer 06.02 des Zolltarifes).
9. Blumen und Blumenknospen, abgeschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.03 A des Zolltarifes).
10. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.04 A des Zolltarifes).
11. Gemüse und trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nummern 07.01 bis 07.05 des Zolltarifes).
12. Topinambur, auch getrocknet oder in Stücken (aus Nummer 07.06 des Zolltarifes).
13. Früchte (Nummern 08.01 bis 08.12 des Zolltarifes).
14. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
15. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
16. Müllereierzeugnisse, ausgenommen Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln und Knollen der Nummer 07.06 des Zolltarifes (Nummern 11.01, 11.02 und aus Nummer 11.04 des Zolltarifes).
17. Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln (Nummer 11.05 des Zolltarifes).
18. Kartoffelstärke; Weizenstärke; Maisstärke (NummerNummern 11.08 A, 11.08 B und 11.08 C des Zolltarifes).
19. Ölsaaten, ölhaltige Früchte und Mehl davon (Nummern 12.01 und 12.02 des Zolltarifes).
… 25 unveränderte Absätze
20. Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat; Zuckerrüben; Zichorienwurzeln; Hopfen; Johannisbrot; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Erzeugnisse, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienen (Nummern 12.03, 12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zolltarifes).
21. Minzen, Salbei, Kamilleblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Nummer 12.07 des Zolltarifes).
22.
a) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt (Nummer 12.09 des Zolltarifes),
b) Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittel (Nummer 12.10 des Zolltarifes).
23. Pektin, Pektinate und Pektate (Nummer 13.03 C des Zolltarifes).
24. Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, und zwar
a) Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nummer 15.01 des Zolltarifes),
b) Premier jus und Speisetalg (Nummer 15.02 A des Zolltarifes),
c) Oleomargarin (aus Nummer 15.03 des Zolltarifes),
d) Kürbiskernöl und pflanzliche fette Öle (Nummern 15.07 B und 15.07 C 2 des Zolltarifes),
e) teilweise oder vollständig gehärtete tierische oder pflanzliche Öle und Fette (Nummer 15.12 B des Zolltarifes),
f) Margarine, Speisefettmischungen (Kunstspeisefette) und andere zubereitete Speisefette (Nummer 15.13 des Zolltarifes).
25. Bienenwachs, im natürlichen Zustand (aus Nummer 15.15 A des Zolltarifes).
26. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Schaltieren und Weichtieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
27. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifes).
28. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 18.05 und 18.06 des Zolltarifes).
29. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
30. Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (Nummern 20.01 bis 20.06 des Zolltarifes).
31. Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, ausgenommen Fruchtsäfte, die durch Zusätze ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, auch in Pulverform, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 % des Gewichtes sowie keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 % des Gewichtes (aus Kapitel 21 des Zolltarifes).
32. Wasser (aus Nummer 22.01 B des Zolltarifes).
33. Milch, mit Fruchtbestandteilen, Kakao oder Schokolade versetzt (aus Nummer 22.02 des Zolltarifes).
34. Speiseessig (Nummer 22.10 des Zolltarifes).
35. Rückstände und Abfälle des Nahrungsmittelgewerbes; Futtermittelzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
36. Tabak, roh oder unverarbeitet (aus Nummer 24.01 des Zolltarifes).
37. Speisesalz (aus Nummer 25.01 des Zolltarifes).
38. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. II Art. I Z 18 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.)
39. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. II Art. I Z 18 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.)
40. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. II Art. I Z 18 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.)
41. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. II Art. I Z 18 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.)
42. Ammoniumcarbonat (aus Nummer 28.42 A 1 des Zolltarifes) und Natriumcarbonat (Nummer 28.42 A 6 des Zolltarifes).
… 19 unveränderte Absätze
43. Essigsäure (Nummer 29.14 B 1 a des Zolltarifes).
44. Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (aus Nummer 29.26 A des Zolltarifes).
45. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet (aus Nummer 31.01 des Zolltarifes).
46.
a) Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes),
b) zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (Nummer 35.07 C des Zolltarifes).
47. Rohe, ganze Häute und Felle, grün, gesalzen oder getrocknet (aus Nummer 41.01 des Zolltarifes).
48. Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nummer 44.01 des Zolltarifes),
b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.03 des Zolltarifes),
c) Holz, zwei- oder mehrseitig behauen (behauenes Kantholz), aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifes),
d) Pfähle und Stangen, aus Holz, gespalten oder zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nummer 44.09 C des Zolltarifes).
49. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 49.01 des Zolltarifes),
b) Zeitungen und Zeitschriften, auch mit Bildern (Nummer 49.02 des Zolltarifes),
c) Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, für Kinder, broschiert oder gebunden (Nummer 49.03 des Zolltarifes),
d) Musikalien (Noten), handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Nummer 49.04 des Zolltarifes),
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich der Wandkarten und topographischen Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- oder Himmelsgloben (Nummer 49.05 des Zolltarifes).
50. Kunstgegenstände (Nummern 99.01 bis 99.03 des Zolltarifes) und zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von archäologischem, paläontologischem oder numismatischem Wert; Sammlungsstücke von historischem oder ethnographischem Wert, die zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung bestimmt sind (aus Nummer 99.05 des Zolltarifes).
Anl. 2geändertZ 1, Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 22 lit a (neu), lit b (neu), lit b Z 23 bis Z 33
… 4 unveränderte Absätze
Anlage B
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(zu § 10 Abs. 4)
Verzeichnis der dem Steuersatz 30 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Parfums, Kölnischwasser und anderes Toilettewasser (aus Nummer 33.06 B2 B 2 des Zolltarifes).
2. Lichtempfindliche gerollte Filme, auch perforiert, nicht belichtet (Nummer 37.02 des Zolltarifes). und zwar:
a) Filmpacks für Sofortbildkameras (aus Nummern 37.01 B, 37.03 A und B des Zolltarifes),
b) lichtempfindliche gerollte Filme, auch perforiert, nicht belichtet (Nummer 37.02 des Zolltarifes),
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonspur oder nur mit Tonaufzeichnung (Nummer 37.07 des Zolltarifes).
3. Rohe Pelzfelle (Nummer 43.01 des Zolltarifes).
… 17 unveränderte Absätze
4. Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen und dergleichen zusammengesetzt (aus Nummer 43.02 des Zolltarifes).
5. Pelzwaren (verarbeitete Pelzfelle) (Nummer 43.03 des Zolltarifes).
6. Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert (Nummer 58.01 des Zolltarifes).
7. Tapisserien, handgewebt (wie z. B. Gobelins, flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen) und Tapisserien als Nadelarbeit (wie z. B. Petit-Point-, Kreuzstich- und ähnliche Arbeiten), auch konfektioniert (Nummer 58.03 des Zolltarifes).
8. Figuren, Zier-, Schmuck- und Einrichtungsgegenstände aus Porzellan (Nummer 69.13 A des Zolltarifes).
9. Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert (Nummer 71.01 des Zolltarifes).
10. Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert (Nummer 71.02 des Zolltarifes).
11. Synthetische oder rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert (Nummer 71.03 des Zolltarifes).
12. Schmuckwaren und Juwelierwaren sowie deren Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Nummer 71.12 des Zolltarifes).
13. Gold- und Silberschmiedearbeiten sowie deren Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Dukaten und Gegenstände für Kultzwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (aus Nummer 71.13 des Zolltarifes).
14. Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen (Nummer 71.15 des Zolltarifes).
15. Außenbordmotoren (Nummer 84.06 B 1 des Zolltarifes).
16. Motoren für Sport- und Luxusboote der Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes (aus Nummer 84.06 B 2 des Zolltarifes).
17. Motoren für Waren der Nummern 87.02 B und 87.09 A des Zolltarifes (aus Nummer 84.06 C des Zolltarifes).
18. Lautsprecher in Gehäusen (aus Nummer 85.14 A des Zolltarifes).
19. Elektrische Tonfrequenzverstärker, andere als ausschließlich einkanalige (monaurale), ausgenommen Teile dieser Waren (aus Nummer 85.14 B des Zolltarifes).
20. Rundfunkempfangsgeräte für dauernden Einbau in Kraftfahrzeuge (Autoradios), auch mit eingebautem Kassettenrekorderteil; andere als ausschließlich einkanalige (monaurale) Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich solcher mit eingebautem Plattenspieler, auch mit eingebautem Kassettenrekorderteil; ausgenommen Teile dieser Waren (aus Nummer 85.15 C 1 des Zolltarifes).
21. Schmalfilm-, Tonfilm- und Photolampen und -röhren (aus (Nummer 85.20 A 1 des Zolltarifes).
22. Personenkraftwagen, einschließlich solcher, die auch zur Warenbeförderung eingerichtet sind (Kombinationswagen), ausgenommen Omnibusse (Nummer 87.02 B des Zolltarifes).
a) Personenkraftwagen, einschließlich solcher, die auch zur Warenbeförderung eingerichtet sind (Kombinationswagen), ausgenommen Omnibusse (Nummer 87.02 B des Zolltarifes),
b) selbstfahrende Wohnwagen (aus Nummer 87.03 des Zolltarifes).
23. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummer 87.09 A des Zolltarifes).
24. Wohnwagenanhänger (aus Nummer 87.14 A des Zolltarifes).
25. Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge, Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflieger und dergleichen) (aus Nummer 88.02 des Zolltarifes).
26. Sport- und Luxusboote, ausgenommen Schlauch- und Faltboote, ganz oder teilweise aus Kautschuk oder Kunststoffen (Nummer 89.01 A 1 und aus Nummer 89.01 B 1 des Zolltarifes).
a) Sport- und Luxusboote mit Maschinenantrieb, ausgenommen Schlauch- und Faltboote, ganz oder teilweise aus Kautschuk oder Kunststoffen, auch für den Maschinenantrieb eingerichtet (aus Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes),
b) Sport- und Luxusboote ohne Maschinenantrieb, ausgenommen Schlauch- und Faltboote, ganz oder teilweise aus Kautschuk oder Kunststoffen, Ruderboote aller Art und fußhebelbetätigte Wasserfahrzeuge (aus Nummer 89.01 B 1 des Zolltarifes).
27. Objektive für Waren der Nummern 90.07, 90.08 und 90.09 des Zolltarifes (aus Nummer 90.02 A des Zolltarifes).
… 6 unveränderte Absätze
28. Photographische Aufnahmeapparate; Blitzlichtapparate und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlichtlampen, ausgenommen Entladungslampen und -röhren der Nummer 85.20; ausgenommen Teile und Zubehör dieser Waren (aus Nummer 90.07 des Zolltarifes).
29. Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmegeräte, auch kombiniert, Wiedergabegeräte, wie Projektionsapparate, auch mit Tonwiedergabe), ausgenommen Teile und Zubehör dieser Waren (Nummern 90.08 A und 90.08 B des Zolltarifes).
30. Stehbildprojektionsapparate; photographische Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate; ausgenommen Teile und Zubehör dieser Waren (aus Nummer 90.09 des Zolltarifes).
31. Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren, mit Gehäusen aus Edelmetallen (aus Nummer 91.01 A des Zolltarifes).
32. Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente (wie z. B. Klaviere, Orgeln, Akkordeons) (Nummer 92.07 des Zolltarifes).
33. Andere als ausschließlich einkanalige (monaurale) Plattenspieler, Tonbandgeräte, auch mit Tonabnehmer; Bild- und Tonaufnahmegeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, auch kombiniert (aus Nummer 92.11 des Zolltarifes).
Art. 2 (ÜR)geändert
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
(Anm.: Zu den §§ 2, 4, 5, 6, 10, 12, 17, 21, 22 und zu den
Anlagen A und B UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 1, 12 bis 14, 16 und 17 sind ab dem Veranlagungsjahr 1981 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 bis 11, 18 und 19 sind anzuwenden:
1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt werden;
2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z 15 und des Artikels II sind ab dem 1. Jänner 1981 anzuwenden.