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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 37neu
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 597/1981 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 37↗RIS↗
§ 37. Der Freischeininhaber ist verpflichtet, jeden Freischein binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes (§ 29 Abs. 1 Z 5) dem Finanzamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser Freischein binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.